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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 3 UF 544/03
Rechtsgebiete: BarwertVO, BGB, ZPO, GKG
Vorschriften:
BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 2 | |
BarwertVO § 6 | |
BGB § 1587 b Abs. 6 | |
ZPO § 93 a | |
GKG § 21 | |
GKG § 42 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 26.09.2003 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - C5 vom 26.05.2003 hinsichtlich der Versorgungsausgleichsregelung (Ziffer II. und III. des Urteilstenors) wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. #1 des Antragstellers bei der LVA Westfalen werden auf das Versicherungskonto Nr. #2 der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 500,71 € bezogen auf den 31.10.2000 übertragen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungsnummer #3 werden auf dem Versicherungskonto Nr. #2 der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 203,39 €, bezogen auf den 31.10.2000, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Durch Verbundurteil vom 26.05.2003, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich nach näherer Maßgabe des Urteilstenors durchgeführt.
Dabei hat es die Entscheidung über Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgetrennt, dabei aber eine unverfallbare Versicherungsrente in Höhe von 662,54 DM monatlich zugrundegelegt.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, weil nach Eintritt des Versicherungsfalls am 01.01.2002 und der Neuregelung des Versorgungstarifvertrages die Auskunft vom 14.07.2003 nicht berücksichtigt worden sei.
Die zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Hinblick darauf, daß nunmehr eine neue Barwertverordnung in Kraft getreten ist, der Versicherungsfall am 01.01.2002 und die Neuregelung des Versorgungstarifvertrages hinsichtlich der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eingetreten ist, war das Urteil wie geschehen abzuändern.
Auf der Grundlage der vorliegenden Versorgungsauskünfte ergibt sich folgende Berechnung des Versorgungsausgleichs:
Die Ehezeit begann am 01.06.1966 und endete am 31.10.2000. In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
I.
Der Antragsteller hat ausweislich der Auskunft der LVA Westfalen vom 04.01.2001 eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 2.114,93 DM erworben.
Darüber hinaus hat er bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausweislich der Auskunft vom 23.11.2004 eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 816,64 DM bzw. 417,54 € erlangt. Da diese Versorgungsrente nach der Rechtsprechung des BGH nur im Leistungsstadium volldynamisch ist, hat eine Umrechnung nach der Barwertverordnung zu erfolgen. Dafür ist zunächst aus der Monatsrente eine Jahresrente mit 9.799,68 DM zu ermitteln. Unter Zugrundelegung des Alters bei Ehezeitende von 59 Jahren und des Umstandes, dass der Antragsteller vier Jahre vor Vollendung seines 65. Lebensjahres sich im Rentenbezug befindet, ist eine Vergleichsberechnung gem. § 2 Abs. 2 S. 2 BarwertVO vorzunehmen, in der der 65% - Zuschlag auf den Altersfaktor nach Anmerkung 2 zur Tabelle 1 und § 6 BarwertVO zu berücksichtigen ist. Dies führt zu folgender Vergleichsberechnung:
Berechnung des Altersfaktors nach Tabelle 1:
7,6 + 32% (Zuschlag 4 x 8%) = 10,032
Berechnung des Altersfaktors nach Tabelle 2:
7,2 + 48% (Zuschlag 4 x 12%) = 10,656.
Maßgebend ist der höhere Altersfaktor, der um 65% auf 17,5824 zu erhöhen ist.
Es ergibt sich damit ein Barwert in Höhe von 172.301,89 DM.
Unter Berücksichtigung des Umrechungsfaktors für Beiträge in Entgeltpunkte von 0,0000950479 und unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwerts von 48,58 DM ergibt sich eine dynamische Rente in Höhe von 795,59 DM.
II.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Auskunft der BfA vom 12.03.2001 eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 156,33 DM erlangt.
III.
Im Hinblick auf die höheren Versorgungsanwartschaften ist der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat durch Rentensplittung und analoges Quasisplitting zu erfolgen. Im Rahmen des Rentensplittings ist ein Betrag von 979,30 DM bzw. 500,71 € ((2.114,93 DM - 156,33 DM) : 2) und im Rahmen des Quasisplittings ein Betrag von 397,80 DM bzw. 203,39 € (795,59 DM : 2) auszugleichen.
Die Anordnung der Umrechnung in Engeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a ZPO, 21, 42 GKG.
Ende der Entscheidung
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